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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 16.12.2005
Aktenzeichen: 14 WF 203/05
Rechtsgebiete: ZPO, VO zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 3 Satz 1 | |
ZPO § 115 Abs. 3 Satz 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 567 | |
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2 | |
ZPO § 569 | |
VO zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
14 WF 203/05 OLG Naumburg
In dem Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren
hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg, nach Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf das Beschwerdegericht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und den Richter am Oberlandesgericht Materlik am
16. Dezember 2005
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 24. Oktober 2005, Az.: 212 F 162/05 S, wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen nach den §§ 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 24. November 2005 (Bl. 20 bis 22 d. A.) gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 24. Oktober dieses Jahres (Bl. 14 d. A.) ist unbegründet.
Denn zu Recht hat das Amtsgericht eine Bedürftigkeit der Antragstellerin verneint, weil ihre im Juni dieses Jahres bei der Stadtsparkasse M. angelegte Spareinlage von 5.000 Euro den ihr insoweit zustehenden Schonbetrag von 2.301 Euro gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verb. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ebenso deutlich wie zur Finanzierung des Prozesses hinreichend übersteigt und daher für die Rechtsverfolgung hätte eingesetzt werden müssen.
Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass sie in Unkenntnis des erst gut drei Monate später eingereichten Scheidungsantrags eine Kündigungssperrfrist von 9 Monaten bei der Einzahlung der einer Kündigungsfrist von drei Monaten unterliegenden Spareinlage am 6. Juni 2005 vereinbart hat (Bl. 23 d. A.).
Denn wer in Kenntnis eines bevorstehenden oder zumindest nach Lage der Dinge jederzeit möglichen kostspieligen Rechtsstreits sich seines Vermögens entäußert oder sich des jederzeit möglichen Zugriffs auf Vermögenswerte begibt, verdient keine Prozesskostenhilfe bzw. dem kann und muss es gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO zugemutet werden, nach wie vor auf das zuvor vorhandene Vermögen zur Bestreitung der Prozesskosten verwiesen zu werden (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 115, Rdnr. 72).
In Anbetracht dessen, dass die Parteien bereits seit dem 01.09.2000 getrennt leben, musste die Antragstellerin jederzeit, auch und gerade im Verlaufe dieses Jahres, mit einem kostspieligen Scheidungsprozess rechnen, sodass es ihr, zumal bei sonstigen Einkünften von monatlich nur 628,62 Euro in Form von Arbeitslosengeld II, verwehrt war, sich für mindestens ein Jahr - denn darauf läuft die vereinbarte Kündigungssperrfrist von neun Monaten und die erst anschließend mögliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten hinaus - der Dispositionsmöglichkeit über ihr gesamtes Barvermögen in Höhe von 5.000 Euro zu begeben. Zum Zwecke der angestrebten Altersvorsorge hätte auch ein Betrag von 4.000 Euro als längerfristig gebundene Spareinlage ausgereicht, da mit maximal 1.000 Euro die der Antragstellerin zur Last fallenden Kosten des Scheidungsprozesses unschwer hätten aufgebracht werden können.
II.
Die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.
Außergerichtliche Kosten sind, wie aus § 127 Abs. 4 ZPO folgt, im Beschwerdeverfahren zur Prozesskostenhilfe generell nicht erstattungsfähig.
Ende der Entscheidung
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